CENTRAL TRADE GERMANY GmbH
GENERAL TERMS AND CONDITIONS
Geschäftspartner - März 2022
1. GELTUNGSBEREICH
(a) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) gelten für alle Verträge und Geschäfte betreffend Lieferungen und Leistungen der Central Trade Germany GmbH („Unternehmen“) an deren Kunden („Kunden“). Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die das Unternehmen mit seinen Kunden über die durch das Unternehmen angebotenen Lieferungen oder Leistungen abschließt. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Angebote und Geschäfte betreffend Lieferungen und Leistungen, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(b) Diese Bedingungen gelten ausschließlich; andere Regelungen oder Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter, insbesondere von diesen Bedingungen abweichende oder entgegenstehende Regelungen, finden daher keine Anwendung, auch dann nicht, wenn das Unternehmen nicht im Einzelfall widerspricht, es sei denn, das Unternehmen stimmt durch einen hierzu bevollmächtigten Vertreter ausdrücklich in Textform der Geltung zu. Selbst wenn das Unternehmen auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Das Erfordernis der Textform entspricht der gesetzlichen Textform gemäß § 126 b BGB, z. B. per Telefax oder per E-Mail. Das Erfordernis der Textform gemäß der voranstehenden Regelung und gemäß nachfolgender Regelungen wird insbesondere z. B. durch E-Mail oder Telefax erfüllt und genügt immer dann, wenn nicht durch Gesetz oder die nachfolgenden Regelungen eine andere Form, z. B. Schriftform, erforderlich ist.
(c) Die Annahme von Kundenaufträgen und/oder Bezahlung von Rechnungen stellt keine Annahme der Geschäftsbedingungen, die auf dem Kundenauftrag oder der Rechnung abgedruckt sind, die dem Kundenauftrag oder der Rechnung beigefügt sind oder auf welche in dem Kundenauftrag oder der Rechnung verwiesen wird, dar.
2. VERTRAGSSCHLUSS
Ein Vertrag wird zwischen dem Kunden und dem Unternehmen geschlossen, sobald das Unternehmen die Annahme des Kundenauftrags in Textform bestätigt, oder, wenn keine Bestätigung in Textform erfolgt, bei Versand der Waren. Der Kundenauftrag stellt das Angebot auf Vertragsabschluss durch den Kunden dar. Die Annahme durch das Unternehmen erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Kundenauftrags. Innerhalb dieser zwei Wochen ist der Kunde an den Kundenauftrag gebunden. Die Annahme eines Kundenauftrags durch das Unternehmen unterliegt der Bedingung der Bestätigung des Unternehmensauftrags durch den Hersteller bzw. den Lieferanten der Waren („Herstellerbestätigung").
3. PREIS
Die Waren werden zu den in der Preisliste des Unternehmens zum Zeitpunkt der Abgabe des Kundenauftrags angegebenen Preisen verkauft. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. WEITERVERKAUF
(a) Das Unternehmen empfiehlt, die Waren an Endverbraucher zu den Preisen
entsprechend der vom Unternehmen festgesetzten unverbindlichen Preisempfehlung zuzüglich Mehrwertsteuer weiterzuverkaufen.
(b) In den Fällen, in denen es sich beim Kunden um einen Großhändler handelt bzw. dieser sie üblicherweise nicht an Endverbraucher weiterverkauft, versichert der Kunde, die Waren nicht an Endverbraucher innerhalb und außerhalb Deutschlands weiterzuverkaufen.
(c) Unbeschadet der Bestimmung in Ziffer 4 lit. (b) darf der Kunde die Waren nicht außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz verkaufen.
(d) Die Veräußerung der Waren auf Online-Plattformen bedarf der vorherigen Zustimmung des Unternehmens. Die Zustimmung kann mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen jederzeit widerrufen werden. Bei Preisvergleichssuchmaschinen handelt es sich nicht um Online-Plattformen im Sinne des vorstehenden Satzes.
(e) Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Weiterverkaufsregelungen der Ziffer 4c in allen Fällen der Weiterveräußerung der von ihm vom Unternehmen erworbenen Waren durch Dritte, die auf Großhandelsstufe tätig sind, ebenfalls uneingeschränkt eingehalten werden.
5. LIEFERUNG
Die Lieferung erfolgt an die im Auftrag spezifizierte Adresse. Die Lieferkosten ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Abgabe des Kundenauftrages gültigen Unternehmenspreisliste.
6. EIGENTUMSVORBEHALT UND RÜCKTRITT
(a) Das Eigentum an den Waren verbleibt beim Unternehmen bis sämtliche vom Kunden im Rahmen des Vertrags geschuldeten Beträge an das Unternehmen gezahlt wurden.
(b) Der Kunde muss sämtliche dem Unternehmen gehörenden Waren in seinem Besitz in einer solchen Weise lagern, dass sie eindeutig als Eigentum des Unternehmens zu identifizieren sind und muss solche Waren in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten und sie gegen sämtliche Risiken ab dem Zeitpunkt ihrer Lieferung ausreichend versichern.
(c) Der Kunde ist befugt, die Waren an eine dritte Partei zu verkaufen, bevor der Eigentumsanspruch auf ihn übergegangen ist. Der Kunde tritt jedoch zur Sicherheit bereits jetzt alle aus dem Verkauf der mit dem Eigentumsvorbehalt belasteten Waren stammenden Ansprüche gegen die Käufer an das Unternehmen ab. Das Unternehmen nimmt diese Abtretung an. Der Kunde wird zum Einzug der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen ermächtigt. Der Kunde muss die Erlöse aus solchen Verkäufen für die Zahlung fälliger Forderungen des Unternehmens verwenden und darf sie nicht für seine eigenen Zwecke nutzen, bis das Unternehmen vollständig im Rahmen von sämtlichen ausstehenden Verträgen bezahlt wurde.
(d) Der Gefahrenübergang für die Waren auf den Kunden erfolgt zum Zeitpunkt des Entladens der Waren am im Vertrag spezifizierten Lieferort.
(e) Unbeschadet gesetzlicher Rücktrittsrechte ist das Unternehmen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn einer der nachfolgend angegebenen Umstände vorliegt:
(aa) der Kunde gerät mit einem nicht nur unerheblichen der der im Rahmen des
Vertrages zu zahlenden Summe in Zahlungsverzug und eine vom Unternehmen gesetzte, angemessene Nachfrist ist ohne Zahlungseingang verstrichen oder die Setzung einer solchen Nachfrist ist nach gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich;
(bb) der Kunde verstößt gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages. Wesentliche Bestimmungen des Vertrages im vorgenannten Sinne sind insbesondere:
i. das Verbot des Weiterverkaufs außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums nach Ziffer 4 lit. (c) und (e),
ii. das Verbot eines Weiterverkaufs durch Großhändler an Endverbraucher innerhalb und außerhalb Deutschlands nach Ziffer 4 lit. (b) und
iii. das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung bei Veräußerung von Waren auf Online-Plattformen nach Ziffer 4 lit. (d)
iv. die Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt nach Ziffer 6 lit. (b) und (c).
(cc) der Kunde ist zahlungsunfähig oder es liegt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden vor und dieser Antrag wurde nicht innerhalb von vier Wochen mangels Vorliegens eines Eröffnungsgrundes abgewiesen;
(dd) es wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet.
(f) Im Falle des Rücktritts muss der Kunde die Waren an das Unternehmen zurücksenden. Das Unternehmen ist auch berechtigt, die Waren selbst abzuholen und zurückzunehmen. Der Kunde muss dem Unternehmen hierfür Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Waren befinden, gewähren bzw. verschaffen.
(g) Eine Ankündigung der Abholung nach Ziffer 6 lit. (f) ist über die Erklärung des Rücktritts hinaus nicht erforderlich.
(h) Im Falle des Rücktritts ist das Unternehmen nicht mehr verpflichtet, die Waren auszuliefern, auch wenn die Waren sich bereits in der Auslieferung befinden. Das Unternehmen kann im Falle des Rücktritts jeden nicht gelieferten bzw. nicht fertiggestellten Teil eines Vertrages stornieren bzw. im Transit befindliche Waren stoppen.
(i) Auch bei Rücktritt kann das Unternehmen Schadensersatzansprüche gegen den Kunden aufgrund von Vertragsverletzungen und sonstigen Gründen geltend machen.
7. ZAHLUNG
(a) Der Kunde hat den in den Rechnungen des Unternehmens ausgewiesenen Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Nach Ablauf dieser 30 Tage fallen die gesetzlichen Verzugszinsen unbeschadet des Rechts auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens und sonstiger weiterer Rechte an.
(b) Das Unternehmen behält sich das Recht vor, auch nach teilweiser Leistungserbringung bzw. Teilzahlung, vom Kunden eine Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Kreditversicherung in Höhe der ausstehenden Forderungen des Unternehmens gegen den Kunden aus dem Vertrag zu fordern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde zahlungsunfähig ist, eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden droht oder der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen Teil seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.
(c) Stellt der Kunde eine solche Sicherheit entsprechend Ziffer 7 lit. (b) auf schriftliches Anfordern des Kunden nicht innerhalb von 2 (zwei) Wochen, so ist das Unternehmen berechtigt, weitere Lieferungen so lange aufzuschieben, bis eine solche Sicherheit gestellt wird oder den Vertrag bzw. einen solchen Teil des Vertrages, wie er noch unerfüllt ist, zu kündigen bzw. von diesem zurückzutreten. Dies gilt unbeschadet sämtlicher anderer Rechte, über die dem Unternehmen gegenüber dem Kunden im Hinblick auf eine Vertragsverletzung oder aus anderen Gründen zustehen.
(d) Das Unternehmen ist nach Maßgabe der Ziffer 7 lit. (c) auch berechtigt, alle anderen zwischen den Parteien bestehenden Verträge, die diesen Bedingungen unterfallen, zu kündigen bzw. von den Verträgen zurückzutreten.
8. MANGELHAFTE WAREN
(a) Dem Kunden obliegt unbeschadet von § 377 HGB eine Prüf- und Rügepflicht nach Anlieferung der Waren. In den Fällen, in denen der Auftrag des Kunden mehr als 100 Artikel beinhaltet, hat der Kunde eine Stichprobenprüfung an nicht weniger als 10% der gelieferten Ware durchzuführen. Wenn infolge dieser Prüfung mehr als 5% der Ware mangelhaft ist, hat der Kunde eine vollständige Prüfung der gelieferten Ware durchzuführen.
(b) Der Kunde muss dem Unternehmen schriftlich Folgendes mitteilen:
(aa) eine Fehlmenge der Waren innerhalb von zehn Tagen ab dem Datum der Lieferung;
(bb) einen Mangel an der Ware:
i. innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung bei sämtlichen Aufträgen bis zu 100 Artikeln; oder
ii. innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung bei größeren Aufträgen.
(cc) Zeigt sich ein Mangel erst nach Ablauf dieser Prüffrist und war er bei einer nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang durchgeführten Kontrolle innerhalb der Prüffrist nicht erkennbar, so ist der Mangel unverzüglich anzuzeigen.
Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, das Retourenformular, abrufbar unter https://blundstone.de/pages/retourenformular-haendler vollständig auszufüllen und vor Rücksendung der Ware dem Unternehmen zu übermitteln.
(c) Sollte ein Endverbraucher gegen den Kunden einen Anspruch geltend machen, der von einer Herstellergarantie erfasst ist, kann der Kunde das Unternehmen hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Das Unternehmen kann den Anspruch übereinstimmend mit der Garantie des Herstellers oder nach seinem eigenen Ermessen erfüllen.
(d) Das Unternehmen sendet dem Kunden bei Erhalt einer Mitteilung von diesem eine Eingangsbestätigung für die Mangelanzeige zu. Soweit die beanstandete Ware sich in Deutschland oder Österreich befindet, lässt das Unternehmen die Ware innerhalb von 14 Tagen mittels Rückholauftrag beim Kunden abholen, soweit dies möglich ist. Hierfür teilt der Kunde dem Unternehmen mindestens 2 mögliche Termine für die Durchführung eines Rückholauftrages in den 14 Tagen nach Mängelanzeige mit. Ist die Durchführung eines Rückholauftrages nicht möglich, oder lässt das Unternehmen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mängelanzeige einen solchen Rückholauftrag durchführen und hat der Kunde dies nicht zu vertreten, so ist der Kunde berechtigt, die beanstandete Ware auf dem normalen Postweg an das Unternehmen zu senden. Besteht ein Mangel an der beanstandeten Ware, muss das Unternehmen nach Wahl des Kunden:
(aa) Ersatzware verschicken;
(bb) dem Kunden eine Gutschrift ausstellen, die dem Preis der mangelhaften Waren entspricht; oder
(cc) dem Kunden den Preis der mangelhaften Waren erstatten.
(e) In den Fällen, in denen das Unternehmen mehr Waren geliefert als der Kunde bestellt hat, muss der Kunde dies dem Unternehmen unverzüglich schriftlich mitteilen, während der Kunde nach Wahl des Kunden:
(aa) die überschüssige Menge an das Unternehmen zurückschicken; oder
(bb) den Preis für die Mehrmenge der Waren an das Unternehmen zahlen kann.
9. HAFTUNG
(a) Das Unternehmen haftet auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz –vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen– nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet).
(b) Jedoch ist die Haftung des Unternehmens im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
(c) Für Verzugsschäden haftet das Unternehmen bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
(d) Die in den Ziffern 9 lit. (a) – (c) enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. HÖHERE GEWALT
(a) In Fällen höherer Gewalt ist das Unternehmen für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens liegende Ereignis, durch das es ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihm verschuldete Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.
(b) Das Unternehmen wird dem anderen Vertragspartner unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
(c) Die Vertragspartner werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferte Ware nachgeliefert werden soll. Ungeachtet dessen ist das Unternehmen berechtigt, von den hiervon betroffenen Verträgen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als zwei Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
11. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen nicht rechtswirksam sein oder werden oder sollte diese Bedingungen eine Lücke aufweisen, so soll dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht beeinträchtigen. Anstelle der ungültigen oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche rechtsgültige Bestimmung als vereinbart, wie sie die Parteien nach dem von ihnen mit dem geschlossenen Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck getroffen hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
12. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(a) Die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(b) Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig.
(c) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nach Wahl des Unternehmens Linz am Rhein oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen das Unternehmen ist in diesen Fällen jedoch Linz am Rhein ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.